Hausordnung

I. Allgemeines:

Der Hausordnung, Sicherheits- und allgemeinen Hinweise des Veranstalters sind von den Besuchern ohne Ausnahme Folge zu leisten. Diese können durch das Sicherheitspersonal konkretisiert oder angepasst werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, strengere Maßnahmen als von den Behörden vorgesehen, vorzuschreiben. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals, des Ordnerdienstes, der Polizei oder anderen hierzu befugten Personen ist ebenfalls ausnahmslos Folge zu leisten.  Für den Fall, dass ein Festivalbesucher die Hausordnung bzw. den Anweisungen des Sicherheitspersonals nicht Folge leistet, kann er vom Veranstalter vom Festivalgelände verwiesen werden. Der Veranstalter übt am gesamten Festivalgelände sein Hausrecht aus (einschließlich Campingareal und Parkplatz). Dies mit dem Recht auf Entzug der Eintrittskarte und Verweis vom Gelände, verbunden mit Verlust von Rückerstattungs- und sonstigen Ansprüchen. 

Mit dem Kauf eines Tickets und dem Betreten des Festivalareals erklärt sich jeder Besucher mit der Hausordnung einverstanden. Der Zutritt zum Gelände ist nur für autorisierte Personen oder Inhaber gültiger Eintrittskarten gestattet. Missbräuchliche Verwendung oder unbefugte Weitergabe von Eintrittskarten führt zum ersatzlosen Einzug durch den Veranstalter. Zusätzliche Kosten vor Ort können für Nahrung, Getränke, Müllentsorgung, Becherpfand etc. anfallen.

Beim Betreten des Geländes haben die Besucher dem Sicherheitspersonal bzw. dem Ordnerdienst unaufgefordert die Tickets vorzuzeigen. Tickets sind ausschließlich mit Zustimmung des Veranstalters übertragbar. Bevor das Veranstaltungsgelände erstmals betreten wird, ist das Ticket vorzuzeigen. Die Festivalbesucher erhalten nach Vorzeigen des Tickets ein Armband, welches während der Dauer der Veranstaltung zu tragen ist. Der Verlust des Armbands oder der Eintrittskarte beim erneuten Zutritt bedeutet keinen Anspruch auf Einlass. Der Ordnungsdienst und die Sicherheitskräfte sind befugt, (auch durch technische Mittel) Kontrollen an Kleidung und Gegenständen durchzuführen und verbotene Gegenstände einzuziehen.

Unterbrechungen oder Teilabsagen aus Sicherheitsgründen (z.B. Unwetter oder behördliche Anordnung) können eine Räumung des Geländes ohne Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises nach sich ziehen. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt, kann jedoch bei Gefahr für Leib und Leben unterbrochen, abgebrochen oder abgesagt werden. Der Veranstalter kann witterungsbedingte Maßnahmen ergreifen. Die Anweisungen des Sicherheitsdienstes sind auch in solchen Fällen zu befolgen. Bei Unwetter (insbesondere Blitzgefahr und Sturm) haben Besucher allenfalls auf Anweisung des Sicherheitspersonals ihre Autos oder sonstige Schutz bietende Orte aufzusuchen. Allenfalls werden die Besucher an einen sicheren Ort evakuiert. 

Gasbehälter, brennbare Flüssigkeiten, Drohnen und andere Flugobjekte sind auf dem gesamten Gelände – ohne vorherige Absprache mit dem Veranstalter – strengstens untersagt. 

Gekennzeichnete Fluchtwege dürfen nicht blockiert oder beeinträchtigt werden. Werbemaßnahmen und das Verteilen von Materialien sind untersagt, ebenso wie der Verkauf von Waren oder Sammlungen.

II. Parkplatzordnung

Das Befahren des Veranstaltungsortes bzw. das Parken mit dem PKW wird vor Ort geregelt. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es ist zwingend erforderlich, den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge zu leisten. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den eingeführten und abgestellten Fahrzeugen. 

Das Parken vor Ort ist nur mit gültigem Parkticket erlaubt, welches zusätzlich zum Festivalticket erworben werden kann und bei der Zufahrtskontrolle vorzuweisen ist. Ohne gültigem Parkticket ist der Veranstalter berechtigt, das Zufahren zum Festivalgelände zu versagen bzw. den PKW abschleppen zu lassen. Ein Parkticket kann nur für einen PKW verwendet werden. 

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Der Parkplatz wird durch den Ordnerdienst zugewiesen.

Das Befahren des Camping- und Veranstaltungsgeländes (Bühnen/Festivalgelände) mit dem PKW ist den Besuchern ausdrücklich untersagt. Personen, die gegen diese Regelung verstoßen, insbesondere indem sie Zufahrtswege blockieren, den Anweisungen des Sicherheitspersonals nicht Folge leisten und/oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören, werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Durch das Befahren des Camping- und/oder Veranstaltungsgeländes sowie der nicht zugewiesenen Parkplatzflächen stimmt der Halter oder berechtigte Fahrer zu, dass Abschleppdienste ohne Vorankündigung und auf eigene Kosten beauftragt werden können, das Fahrzeug abzuschleppen.

Wohnmobile und andere Campingwägen sind weder auf dem Parkplatz noch auf dem Festivalgelände gestattet.

Es ist ebenfalls untersagt, das Fahrzeug nach Erreichen der endgültigen Parkposition während der Veranstaltung ohne entsprechende Erlaubnis des Sicherheitspersonals zu bewegen.

Die Fahrzeughalter oder berechtigten Fahrer erklären sich damit einverstanden, dass die Fahrzeugdaten registriert werden.

In Notfällen ist vor Ort mit einer weisungsbefugten Person zu kommunizieren, um eine Ausfahrt zu ermöglichen.

Die festgelegte Platzvorgabe muss strikt eingehalten werden. Das Abstellen von Fahrzeugen zwischen den Parkreihen auf den Verkehrswegen ist strengstens verboten. Das Campen, Aufstellen von Zelten oder das Errichten von Nachtlagern auf dem Parkplatz ist ausnahmslos untersagt. Das Entsorgen von Müll auf dem Parkplatz ist strengstens verboten.

Der Veranstalter übernimmt für von den Besuchern mitgenommene und/oder für am Parkplatz befindliche Gegenstände keine Haftung. Die Haftung für Personen- und/oder Sachschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

II. Campingordnung

Mit dem Betreten des Campingareals erklärt der Besucher seine vorbehaltlose Zustimmung zur dieser Campingordnung sowie zu allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Ein Zuwiderhandeln wird geahndet.

Jeder Festivalbesucher kann zusätzlich zum Festivalticket ein Campingticket erwerben. Das Aufstellen von Zelten ist nur mit gültigen Campingticket erlaubt. Pro Campingticket darf maximal ein Campingzelt aufgestellt werden. Jeder Besucher mit gültigem Campingticket erhält eine Campingnummer, welcher er an seinem Campingzelt anzubringen hat. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Campingzelte ohne Campingnummer aus Eigenem vom Campingareal zu entfernen. Das Aufstellen von Partyzelten, Pergolen oder ähnlichen Vorrichtungen ist ausdrücklich verboten. Das Zufahren auf den Campingareal mit dem PKW oder mit einem Campingmobil ist nicht gestattet. Es herrscht absolutes Fahrverbot für jegliche Fahrzeuge auf dem Campingareal. Nur Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen und des Sicherheitsdienstes/Veranstalters dürfen das Campingareal befahren. 

Das Campieren ist ausschließlich im dafür vorgesehenen Campingareal erlaubt. Das Campieren am sonstigen Festivalgelände ist ausdrücklich verboten. Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten ist nicht erlaubt.

Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist unbedingt und ausnahmslos Folge zu leisten. Dies unter Verweis auf das Hausrecht des Veranstalters. Besucher müssen sich so verhalten, dass sie andere Besucher nicht belästigen, gefährden oder anderweitig beeinträchtigen.

Verboten sind:

  • Lagerfeuer und offene Feuer;
  • Die Nutzung von Gaskochern und Gasgeräten; 
  • Das Grillen;
  • Das Mitführen von Gasflaschen und Kraftstoffen;
  • Das Mitführen und Hantieren mit Feuerwerkskörpern, Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen;
  • Das Graben am Campinggelände; 
  • Das Mitnehmen von Gegenständen aus Glas sowie von Sperrmüll oder von sonstigen gefährlichen Gegenständen.

Beschädigungen oder Veränderungen an Duschanlagen, chemischen Toiletten und anderen vom Veranstalter bereitgestellten Gegenständen sind untersagt. Das Besteigen von Einrichtungen am gesamten Festivalgelände, wie Türmen oder Dächern von Containern, oder Bühnen ist nicht gestattet.

Der Besucher erklärt sich mit der Durchsuchung von mitgebrachten Gegenständen sowie gegebenenfalls mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck einverstanden.

Das Verstellen von Wegen, Notausgängen oder Haupt- und Nebenwegen mit Zelten oder beweglichen Sachen ist verboten.

Die tägliche Nachtruhe beginnt um 22:00 Uhr und endet um 08:00 Uhr. Diese muss auf dem Campingareal eingehalten werden. Während dieser Zeit sind alle Aktivitäten, die die Nachtruhe stören könnten, wie Spiele (z. B. Fußball) oder das Abspielen von Musik, nicht gestattet. Verstöße können zum ersatzlosen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Nachtruhe kann der Veranstalter zudem ein Bußgeld verhängen. Lautsprechersysteme wie mobile Soundboxen, die nach 22 Uhr noch in Betrieb sind, werden konfisziert. Falls zusätzliche Entsorgungskosten anfallen, trägt der Verursacher diese Kosten.

III. Platzordnung Bühnen/Festivalgelände

Beim Betreten des Bühnen-/Festivalgeländes erkennt der Besucher die Platzordnung und einschlägige gesetzliche Regelungen an. Die Platzordnung gilt für das Bühnengelände (Bühnen-/Kerngelände, inkl. Partybereich). Zuwiderhandlungen werden geahndet.

Das Bühnen-/Festivalgelände darf nur mit gültigem Festivalticket und während der Öffnungszeiten betreten werden. Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes sind ausnahmslos zu befolgen. Dies unter Verweis auf das Hausrecht.

Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher nicht belästigen, gefährden oder beeinträchtigen. Das Gelände und seine Einrichtungen sind sorgsam und schonend zu nutzen. Das Betreten der Bühne bzw. des abgesperrten Bühnengeländes ist untersagt. Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten ist nicht erlaubt. Der Zutritt kann bei Gefährdung der Sicherheit durch Alkohol, Drogen oder gefährliche Gegenstände verweigert werden. Der Besucher erklärt sich mit Personen- und Gepäckkontrollen beim Zutritt zum Bühnen-/Festivalgelände einverstanden; ebenso mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen

(Taschen, Behältnissen, Kleidung etc.). Der Zugang zum Bühnenbereich wird durch den Sicherheitsdienst geregelt. Besucher müssen den Zugangsbereich freihalten und den Anweisungen des Sicherheitsdienstes umgehend folgen.

Der Besucher stimmt zu, dass Aufnahmen von ihm ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung ausgewertet und ausgestrahlt werden dürfen. Bildmaterial kann zur Bewerbung künftiger Veranstaltungen genutzt werden. 

Verboten ist das Mitführen von Waffen, Glasbehältern, sperrigen Gegenständen, pyrotechnischem Material, Drohnen, Drogen, Tieren und weiteren gefährlichen Gegenständen. Auch das Werfen von Gegenständen, Mitnehmen von Speisen, Stagediving, Drängeln, Anzünden von Gegenständen und Beschädigungen sind untersagt. Weiters ist das Mitführen von Getränken auf das Bühnen-/Festivalgelände ab 18:00 Uhr untersagt und wird vom Sicherheitspersonal überprüft.

Der Veranstalter haftet nicht für mitgenommene Gegenstände. Der Besuch erfolgt auf eigene Gefahr, und die Haftung für Personen- und Sachschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Nach Veranstaltungsende übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Besucher, die sich noch im Festivalgelände befinden.

Bei derartigen Veranstaltungen besteht die Möglichkeit von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lautstärke, die zu Hörschäden führen können. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für eventuell auftretende Schäden. 

Die Nichtbeachtung dieser Platzordnung kann zu einem Platzverbot und dem Verlust der Eintrittsberechtigung zum Festival ohne Entschädigung führen. Der Sicherheitsdienst handelt im Auftrag des Veranstalters bei der Durchsetzung des Hausrechts.

IV. Speis und Trank

Jeder Besucher kann Lebensmittel und Getränke für den eigenen Bedarf mit auf das Campinggelände bringen. Das Mitführen von Speis und Trank jeglicher Art nach 18:00 Uhr auf das Bühnen-/Festivalgelände ist untersagt und wird vom Sicherheitspersonal überprüft.

Das Mitführen von Gaskartuschen und Gasflaschen ist strengstens verboten.

Der Handel mit Lebensmitteln, Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift ist der Veranstalter berechtigt, die vorgefundenen Vorräte an Speisen, Getränken und Lebensmitteln zu konfiszieren. Weiterhin kann er von den Verantwortlichen den dreifachen Gegenwert der konfiszierten Waren, und falls bereits Verkäufe erfolgt sind, den Gegenwert der verkauften Waren als Vertragsstrafe verlangen. Bis zur Zahlung dieser Vertragsstrafe verbleiben die konfiszierten Gegenstände im Eigentum des Veranstalters. Zusätzlich ist der Veranstalter berechtigt, die Verantwortlichen ohne Entschädigung des Geländes zu verweisen.

Der Alkoholkonsum während eines Wettkampfs sollte im Eigeninteresse der Besucher vermieden oder auf ein Minimum reduziert werden. Es sollte bedacht werden, dass Haftpflicht- und Krankenversicherungen in der Regel eine Freizeichnungsklausel vorsehen, wenn es zu alkohol- oder drogenbedingten Schadensereignissen kommt.

V. Sonstige Verbote 

Die Besucher haben sich auf dem Veranstaltungsgelände und am Campinggelände gewaltfrei und gesittet verhalten. Daher ist es untersagt, folgende Gegenstände auf das Festivalgelände (einschließlich Campingareal) mitzubringen:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände, die als Waffe oder Wurfgeschosse

verwendet werden könnten;

  • Glasbehälter
  • Sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten udgl.;
  • Stangen, Schirme, Fackeln, Stöcke, sog. „Selfie Sticks“;
  • Pyrotechnisches Material, wie Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer etc.,
  • Drogen;
  • Tiere;
  • Kettengürtel, Nietbänder und Nietgürtel (Spitznieten);
  • Ferngesteuerte Spielzeuge wie Autos, Flugzeuge, Helikopter u.ä.;
  • Drohnen sowie andere Flugobjekte wie Luftballons, Himmelslaternen u.ä.;
  • Bild- und Tonaufnahmegeräte;

Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, im Zuge des Eintritts die von den Festivalbesuchern mitgenommenen Gepäcksstücke zu kontrollieren sowie einen Körpercheck durchzuführen um zu überprüfen, ob verbotene Gegenstände auf das Festivalgelände (einschließlich Campingareal) mitgeführt werden (Einlasskontrolle). Sollten derartige verbotene Gegenstände vorgefunden werden, werden die Besucher aufgefordert diese zu entsorgen, oder im PKW zurückzulassen.

Der Veranstalter bittet alle Besucher zu ihrer eigenen Sicherheit auf Taschen, Rucksäcke und Behältnisse aller Art zu verzichten, deren Mitbringen auf das Gelände ausdrücklich untersagt wird. Was Besucher nicht unbedingt am Gelände benötigen, sollte unbedingt überhaupt zu Hause, am Campingareal oder versperrt im Auto zurückgelassen werden. Auf dem Festivalgelände erlaubt sind neben persönlicher Kleidung nur Handys, Portemonnaies, Schlüsselbund und Gürtel- oder Bauchtaschen – dies auch zur Unterstützung der Einlasskontrollen.

Weiters ausdrücklich untersagt ist:

  • Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art;
  • Das Mitnehmen von Speisen;
  • Das Baden und Schwimmen in den Teichen
  • Stagediving, Crowdsurfen und Moshpits;
  • Das Drängen innerhalb des Veranstaltungsgeländes, bei den Zu- und Abgängen zu den Bühnenbarrieren und zu den Ein- und Ausgängen;
  • Das Blockieren von Fluchtwegen und Notausgängen. Gekennzeichnete Fluchtwege und Türen dürfen weder blockiert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Alle Fluchtwege müssen jederzeit freigehalten werden, und Fluchttüren dürfen ausschließlich im Notfall geöffnet werden;
  • Das Anzünden von Gegenständen;
  • Die Verrichtung der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten;
  • Beschädigung von Einrichtungen wie Duschanlagen, chemische Toiletten und andere vom Veranstalter bereitgestellte Gegenstände;
  • Das Beschädigen von Zaunelementen sowie das Beklettern und Umwerfen dieser Zaunelemente;
  • Das Betreten der Bühnen, des Backstage-Bereichs und aller anderen öffentlich nicht zugänglichen Bereiche;
  • Das Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit am Veranstaltungsgelände ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters;

Die Marken der Veranstaltung sowie diejenigen der im Rahmen von Kooperationen werbenden Partner sind geschützt. Die Verwendung dieser Markenzeichen zu eigenen Werbezwecken, beispielsweise durch Influencer, Blogger oder ähnliche Akteure, ist sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtlich untersagt. Verstöße gegen diese Bestimmungen können (Straf-)rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In jedem Fall bestehen durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung, gegebenenfalls auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, die mittels einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden können.

Der Veranstalter zeigt Interesse an weiteren Partnerschaften und lädt dazu ein, das Gespräch zu suchen – jedoch vor einer potenziellen Verletzung seiner eigenen Rechte oder der Rechte seiner Kooperationspartner. Vor Ort wird der Veranstalter sein Recht aufgrund des Hausrechts nutzen, um unerwünschte Verwendungen von Festivalmarken zu unterbinden.

VI. Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.